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§ 7 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremDSchG – Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste

(1) Die Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler erfolgt von Amts wegen. Die zuständige Denkmalfachbehörde nimmt durch Bescheid die Unterschutzstellung vor; im Falle des Landeseigentums tritt an die Stelle eines Bescheides die Mitteilung an die zuständige Stelle des Landes.

(2) Der Bescheid ist dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher bekannt zu geben. Ist dieser der zuständigen Denkmalfachbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch oder aufgrund von öffentlichen Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Unterschutzstellung nach dem Bremischen Bekanntmachungsgesetz gleich. Widerspruch und Klage gegen die Unterschutzstellung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde ins Grundbuch eingetragen werden. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Unterschutzstellung zu regeln.

(3) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen. Mit Behörden, deren Belange unmittelbar betroffen sind, ist Einvernehmen über die Unterschutzstellung im Wege der Rechtsverordnung herzustellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Absatz 1 oder 3 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen.

(5) Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis aller unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler; sie werden bei den Denkmalfachbehörden geführt und enthalten Angaben zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals, insbesondere zu Straße, Hausnummer, Liegenschaftskataster und baurechtlichen Festsetzungen, sowie Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2. Ihr wesentlicher Inhalt wird ohne Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2 in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unabhängig hiervon können die Denkmallisten von jeder Person eingesehen werden; eine Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten, insbesondere Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2, ist jedoch nur zulässig, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und kein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse dieser Personen entgegensteht. Auf Verlangen erteilen die Denkmalfachbehörden und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft darüber, ob ein Kulturdenkmal besteht oder ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wurde.

(6) Nach dem Verlust der Eigenschaft als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung von Amts wegen durch die zuständige Denkmalfachbehörde aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die Aufhebungsentscheidung entsprechend.