§ 5 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 BremDSchG – Denkmalfachbehörden
(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.
(2) Den Denkmalfachbehörden obliegt es, die Kulturdenkmäler nach § 2 nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und zu pflegen sowie ihre Erkenntnisse in geeigneter Form der Öffentlichkeit zu vermitteln. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.