§ 14 BremBodSchG - Ausgleichsleistungen und Schadenersatz
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-g-1
(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen.
(2) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme einschließlich Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.