Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BremBodSchG - Ausgleichsleistungen und Schadenersatz

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BremBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-g-1

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen.

(2) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme einschließlich Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.