Gesetze

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§ 27 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremBGG – Übergangsregelungen

Die beauftragte Person im Sinne des § 23, die am 20. Dezember 2018 im Amt ist, bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit im Amt.