§ 27 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen
§ 27 BremBGG – Übergangsregelungen
Die beauftragte Person im Sinne des § 23, die am 20. Dezember 2018 im Amt ist, bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit im Amt.