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§ 12 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremBGG – Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen

Öffentliche Stellen sind:

  1. 1.

    die Träger öffentlicher Gewalt,

  2. 2.

    sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie

    1. a)

      überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert werden,

    2. b)

      hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven unterstehen oder

    3. c)

      ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven ernannt worden sind, und

  3. 3.

    Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn

    1. a)

      die Vereinigung überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert wird,

    2. b)

      der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder

    3. c)

      der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.