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§ 119 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 BremBG – Dienstrechtliche Sonderregelungen für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen

(1) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) finden die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Professorinnen und Professoren auf Zeit sowie Lektorinnen und Lektoren auf Zeit, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen; ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen. Die §§ 60, 63 und 67 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann § 60 für bestimmte Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Die Beamtinnen und Beamten müssen ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnungen und Versetzungen in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule oder einer gemeinsamen Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes sind auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder eine gemeinsame Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gebildet wird. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können auch verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule oder einer gemeinsamen Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zu erbringen, wenn dies im Rahmen des Zusammenwirkens, der Zusammenarbeit oder der Bildung einer Teilkörperschaft nach den §§ 12, 13 oder 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Sätze 2 und 3 gelten für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.

(3) Das Dienstverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Zeit, von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, von Lektorinnen und Lektoren auf Zeit oder von wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Zeit ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.

    Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 und § 64,

  2. 2.

    (wegefallen)

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst oder

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Bremischen Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach der Bremischen Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, oder im Rahmen einer Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm statt der Elternzeit eine Verlängerung der Qualifizierungsphase um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt 2 Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption in Anspruch genommen wird.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung oder

  2. 2.

    (wegefallen)

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hochschulgesetzes oder § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 1 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 1 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.