§ 13 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 13 BesG – Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.