Anlage 5 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Anhangteil
Anlage 5 BremBesG – Familienzuschlag
Gültig ab 1. Dezember 2022
1. Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 | Stufe 2 | |
(§ 35 Abs. 1 BremBesG) | (§ 35 Abs. 2 BremBesG) | |
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 142,36 | 370,17 |
übrige Besoldungsgruppen | 149,52 | 377,33 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 227,81 |
für das dritte zu berücksichtigende Kind um | 523,23 |
für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 503,23 |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich
für das erste zu berücksichtigende Kind um | 5,11 |
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 15,34 |
2. Familienergänzungszuschlag (§ 35a BremBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Für das erste zu berücksichtigende Kind | 205,00 |
Für das zweite zu berücksichtigende Kind | 205,00 |
Für das dritte zu berücksichtigende Kind | 255,00 |
Für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind | 215,00 |