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§ 74 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 74 BremBesG – Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte

(1) Die Stellenhebungen, die aufgrund des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) zum 1. September 2014 erfolgt sind, gelten für die am 1. September 2014 vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht als anderes Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrerinnen und Lehrer für die Primarstufe sowie Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.

(3) Am 31. Juli 2021 vorhandene Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung "Lehrerin, Lehrer" und dem Funktionszusatz "-an allgemeinbildenden Schulen" der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - werden am 1. August 2021 in ein Amt mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - gesetzlich übergeleitet. Die nach der gesetzlichen Überleitung geltende Ausbringung des Amtes ergibt sich aus der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - in der am 1. August 2021 geltenden Fassung.

(4) Am 31. Juli 2021 vorhandene Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung "Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I" der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - werden am 1. August 2021 in ein Amt mit derselben Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - gesetzlich übergeleitet. Die nach der gesetzlichen Überleitung geltende Ausbringung des Amtes ergibt sich aus der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - in der am 1. August 2021 geltenden Fassung.

(5) Am 31. Juli 2019 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen Leitungsaufgaben an Grundschulen übertragen wurden und die die Amtsbezeichnung "Lehrerin, Lehrer" mit dem Funktionszusatz " - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -", "Rektorin, Rektor", "Konrektorin, Konrektor", "Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor" oder "Hauptlehrerin, Hauptlehrer" innehaben, werden am 1. August 2019

  1. 1.

    in ein Amt der bisherigen Besoldungsgruppe mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz zuzüglich einer Amtszulage gesetzlich übergeleitet, soweit die am 31. Juli 2019 geltende Ausbringung ihres Amtes und des Funktionszusatzes die Gewährung einer Amtszulage nicht vorsieht,

  2. 2.

    in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz ohne Amtszulage gesetzlich übergeleitet, soweit die am 31. Juli 2019 geltende Ausbringung ihres Amtes und des Funktionszusatzes die Gewährung einer Amtszulage bereits vorsieht,

  3. 3.

    in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz zuzüglich einer Amtszulage gesetzlich übergeleitet, soweit ihr Amt am 31. Juli 2019 in der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a ausgebracht ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung "Rektorin", "Rektor" mit dem Funktionszusatz " - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -", die das Amt am 31. Juli 2019 innehaben, am 1. August 2019 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz ohne Amtszulage gesetzlich übergeleitet. Die nach der gesetzlichen Überleitung durch Satz 1 und 2 geltende Ausbringung des Amtes ergibt sich aus der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - oder aus der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - jeweils in der am 1. August 2019 geltenden Fassung. Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Soweit durch Absatz 4 und 5 Beamtinnen und Beamte in Ämter der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - gesetzlich übergeleitet werden, findet § 68 Satz 1 keine Anwendung.