§ 9 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
§ 9 BremAZVO – Bereitschaftsdienst
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze nach § 5 Absatz 4 angemessen verlängert werden.