§ 8 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
§ 8 BremAZVO – Nachtdienst
(1) Der besonderen Beanspruchung der Beamtinnen und Beamten durch Nachtdienst ist bei der Dienstplangestaltung Rechnung zu tragen. Dabei darf die Arbeitszeit abweichend von § 2 Nummer 1, von § 6 Absatz 3 und § 9 in einem Bezugszeitraum von einem Monat im Durchschnitt acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.