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§ 6 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAZVO
Gliederungs-Nr.: 2040-a-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BremAZVO – Gestaltung der täglichen Arbeitszeit

(1) Die tägliche Arbeitszeit wird grundsätzlich im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit erbracht. Die in den einzelnen Dienststellen getroffene Regelung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sowie sonstigem flexiblen Gestalten der Arbeitszeit aufzustellen.

(2) Soweit dienstliche Gründe dies erfordern, sind die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende als feste Arbeitszeit oder als ein in dieser Verordnung vorgesehener Dienst von den Dienstvorgesetzten festzulegen. Festlegungen nach Satz 1, auch, soweit diese durch Dienstvereinbarung erfolgen, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die oberste Dienstbehörde andere Arbeitszeitmodelle zulassen.

(3) Die tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden und darf 13 Stunden einschließlich der Ruhepausen nach § 7 Absatz 1 nicht überschreiten.

(4) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn dienstliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.