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§ 5 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAZVO
Gliederungs-Nr.: 2040-a-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BremAZVO – Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, 40 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die im Einzelfall festgelegte Wochenarbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, Heiligabend und Silvester, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt, um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann für einzelne Beamtinnen oder Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher oder ärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf, auch zusammen mit Mehrarbeit, 48 Stunden nicht überschreiten.