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§ 2 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAZVO
Gliederungs-Nr.: 2040-a-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BremAZVO – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von vier Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,

  2. 2.

    gleitende Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Beamtinnen und Beamten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen selbst bestimmen können,

  3. 3.

    Ruhepause der Zeitraum, in dem die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,

  4. 4.

    Rufbereitschaft die Zeit, während der sich die Beamtinnen und Beamten auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten während ihrer dienstfreien Zeit bereithalten müssen, um auf Abruf innerhalb einer von der oder dem Dienstvorgesetzten vorgegebenen Zeit den Dienst aufnehmen zu können,

  5. 5.

    Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

  6. 6.

    Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht,

  7. 7.

    Wechselschichtdienst ein Schichtdienst, in dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,

  8. 8.

    Sonderdienst der Dienst im Justizvollzug, der aufgrund besonderer justizvollzuglicher Lagen und Vorkommnisse unregelmäßig geleistet wird,

  9. 9.

    Nachtdienst der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.