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§ 1 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAZVO
Gliederungs-Nr.: 2040-a-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BremAZVO – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit für einzelne Beamtengruppen keine besonderen Arbeitszeitregelungen gelten. Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Geltungsbereich der Bremischen Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung fallen, findet diese Verordnung keine Anwendung.

(2) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung sind neben den Behörden des Landes und der Stadtgemeinden auch die Eigenbetriebe sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.