§ 34 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 34 BremArchG – Beteiligte des Verfahrens, Beistand
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Beschuldigte oder der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen ihres oder seines Berufsstandes als Beistand bedienen.