§ 22 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Architektenkammer
§ 22 BremArchG – Amts- und Rechtshilfe
Die Gerichte und Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben der Architektenkammer auf Ersuchen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Ihnen gegenüber ist die Architektenkammer zur Amtshilfe verpflichtet.