§ 18 BremAbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Überlebende Ehegattinnen und Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten 55 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung, sofern die Verstorbene oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft war, der überlebenden Person eine Versorgung zu verschaffen, oder
- 2.
die Ehe erst nach erstmaliger Zahlung der Altersentschädigung geschlossen worden ist und der oder die ehemalige Abgeordnete zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 12 Absatz 1 bereits erreicht hatte.
(2) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten Waisengeld, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaisen 20 Prozent und für die Halbwaisen 12 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung.
(3) Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn die Abgeordneten oder die ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 12 noch nicht erfüllt hatten.