§ 12 BremAbgG - Anspruch auf Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Ehemalige Abgeordnete erhalten auf Antrag nach ihrem Ausscheiden ab Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Regelaltersgrenze eine Altersentschädigung, sofern sie der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört haben.
(2) Abgeordnete, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 Prozent für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und bei schwerbehinderten Abgeordneten vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 23 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.
(4) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied der Bürgerschaft mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
(5) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.