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§ 15 BremAbgG - Gesundheitsschäden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Entschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet. Dies gilt sowohl für den Fall der Erwerbsunfähigkeit als auch für den Fall der Berufsunfähigkeit. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 13 um 20 Prozent bis höchstens 42 Prozent.

(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.

(3) Die Gesundheitsschäden sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser Voraussetzungen ist im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 zu verlangen, es sei denn das Bestehen einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung wurde von Amts wegen festgestellt.