§ 13 BremAbgG - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die Altersentschädigung bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1. Sie beträgt 2 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 für jedes der ersten zwölf Jahre der Mitgliedschaft. Ab dem 13. Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um 1,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Insgesamt beträgt die Altersentschädigung höchstens 42 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1.
(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen beträgt die Altersversorgung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten sowie der Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu der in Absatz 1 geregelten Altersentschädigung für jedes Jahr der Funktionsausübung in den ersten zwölf Jahren 2 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 1,5 Prozent. Für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 3 beträgt die Altersentschädigung in den ersten zwölf Jahren der Funktionswahrnehmung zusätzlich 1,5 Prozent der in Absatz 1 geregelten Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 0,75 Prozent. Die erhöhte Altersversorgung wegen der Wahrnehmung besonderer parlamentarischer Funktionen bleibt bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Altersversorgung nach Absatz 1 Satz 4 außer Betracht. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.