Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Fünftes Kapitel – Beteiligung der Personalvertretung → Dritter Abschnitt – Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 76 BPersVG – Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- 1.
Einstellung, Anstellung,
- 2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
- 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- 9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) 1Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
- 2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
- 3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- 4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
- 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- 7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 8.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- 10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
2In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Zu § 76: Geändert durch G vom 10. 5. 1980 (BGBl I S. 561), 25. 7. 1984 (BGBl I S. 998), 28. 5. 1990 (BGBl I S. 967), 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1406), 24. 2. 1997 (BGBl I S. 322), 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), 3. 7. 2013 (BGBl I S. 1978) und 19. 10. 2016 (BGBl I S. 2362).