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§ 116 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 116 BPersVG – Zeitpunkt für erste Wahlen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) 1Die ersten Personalratswahlen nach § 27 Abs. 1 und die ersten Wahlen der Jugendvertretung nach § 60 Abs. 2 finden im Jahre 1976 statt. 2Unbeschadet des Satzes 1 finden im Oktober 1974 Personalratswahlen in den Dienststellen des Bundes im Ausland, im Bundesnachrichtendienst und Wahlen der Jugendvertretungen statt.

(2) 1Personalvertretungen und Jugendvertretungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1, längstens jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 bis zum 31. Mai 1976, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis zum 31. Oktober 1974 im Amt; § 27 Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Obmänner in Dienststellen des Bundes im Ausland und Vertrauensmänner im Bundesnachrichtendienst.

(3) Vertrauensmänner im Bundesgrenzschutz, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben bis zur Neuwahl nach § 85 Abs. 2, längstens bis zum 31. Oktober 1974 im Amt.