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§ 72 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsZulV
Gliederungs-Nr.: 4110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 BörsZulV – Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse

(1) 1Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.
    der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,,
  2. 2.
    der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,
  3. 3.
  4. 4.
    Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und
  5. 5.
    Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.

2Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.

(2) 1Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. 2Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu.

Zu § 72: Neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166).