§ 9 BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Bundesrecht
§ 9 BMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
- 1.mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Misstrauen ausgesprochen hat,
- 2.mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
- 3.mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2) 1Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. 2Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.