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§ 7 BMG-AG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BMG-AG LSA
Gliederungs-Nr.: 210.8
Normtyp: Gesetz

§ 7 BMG-AG LSA – Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk und der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Falle der Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln;

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    derzeitige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland,

  6. 6.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  7. 7.

    Sterbedatum.

Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der Mitteldeutsche Rundfunk sowie die für ihn tätige Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und Dritte im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der Daten nur durch berechtigte Personen und nur zur Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

(3) Der Mitteldeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Auslagen zu erstatten.