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§ 3 BlnMobG
Berliner Mobilitätsgesetz
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Zielorientierte integrierte Mobilitätsgewährleistung für Berlin → Unterabschnitt 1 – Verkehrsmittelübergreifende Ziele

Titel: Berliner Mobilitätsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BlnMobG,BE
Gliederungs-Nr.: 9240-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 BlnMobG – Mobilität für alle

Mobilität in Berlin soll bezogen auf die wesentlichen Wegezwecke

  1. 1.

    an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr

  2. 2.

    in allen Teilen Berlins gleichwertig und

  3. 3.

    unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit

gewährleistet werden.