§ 3 BlnMobG
Berliner Mobilitätsgesetz
Berliner Mobilitätsgesetz
Landesrecht Berlin
Abschnitt 1 – Zielorientierte integrierte Mobilitätsgewährleistung für Berlin → Unterabschnitt 1 – Verkehrsmittelübergreifende Ziele
§ 3 BlnMobG – Mobilität für alle
Mobilität in Berlin soll bezogen auf die wesentlichen Wegezwecke
- 1.
an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr
- 2.
in allen Teilen Berlins gleichwertig und
- 3.
unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit
gewährleistet werden.