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§ 22 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → SECHSTER ABSCHNITT – Die Abgeltung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BLG – Entgeltbemessung

(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemisst.

(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.