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§ 6 BiZeitG
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BiZeitG
Gliederungs-Nr.: 2234-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BiZeitG – Verhältnis zu sonstigen Freistellungen

(1) Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.

(2) Freistellungen, die auf Grund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie die Erreichung der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglicht wird und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Eine Freistellung wird nicht angerechnet, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient.