§ 3 BiZeitG
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Landesrecht Berlin
§ 3 BiZeitG – Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein solches unmittelbar an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.