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§ 3 BiZeitG
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BiZeitG
Gliederungs-Nr.: 2234-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BiZeitG – Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein solches unmittelbar an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.