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§ 6 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BhVO – Bemessung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 150 %,
2.die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist70 %,
3.die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner70 %,
4.ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist80 %,
5.die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2)70 %.
Sind zwei oder mehr Kinder im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit70 %.
Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit80 %.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 170 %.
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten70 %;

die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Satz 6 ist nicht anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten bereits aus anderen Gründen ein Bemessungssatz von 70 % zusteht. Satz 2 Nummer 1 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die jedoch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustehen würde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

  1. 1.

    nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,

  2. 2.

    einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten,

  3. 3.

    nach § 15 Nummer 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,

  4. 4.

    nach § 15 Nummer 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter,

  5. 5.

    nach § 9 Absatz 1 Nummer 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten; Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen sind, gelten als ihre oder seine Kosten,

  6. 6.

    nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder des Organempfängers.

(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erfüllt.