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§ 10 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung

(1) Aus Anlass einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung sind beihilfefähig die Aufwendungen:

  1. 1.
  2. 2.

    für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung; für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung der Rehabilitationseinrichtung, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    für den ärztlichen Schlussbericht,

  6. 6.

    für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson.

(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird; ist die vorherige Anerkennung unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.

(3) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

  1. 1.

    nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,

  2. 2.

    in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in eine Rehabilitationseinrichtung geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,

  3. 3.

    bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,

  4. 4.

    durch Einzelfallentscheidung der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Rehabilitationseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.