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§ 95a BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 95a BHO – Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung

Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.

Zu § 95a: Eingefügt durch G vom 14. 8. 2017 (BGBl I S. 3122).