Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 10e BGG NRW – Verordnungsermächtigung
Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des § 10, die dabei anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards verbindlich anzuwenden sind,
- 2.
die Arten und Bereiche sowie entsprechende Ausnahmen amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
- 3.
die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das elektronische Kontaktformular nach § 10b,
- 4.
die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 10c,
- 5.
die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Überwachungsstelle und des Überwachungsverfahrens nach § 10c,
- 6.
die Einrichtung der Ombudsstelle und die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Ombudsverfahrens nach § 10d sowie
- 7.
die Fristen zur Umsetzung der Anforderungen aus §§ 10a bis 10d.
Zu § 10e: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2019 (GV NRW. S. 207).