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§ 10a BGG NRW
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 10a BGG NRW – Öffentliche Stellen des Landes

(1) Öffentliche Stellen des Landes sind

  1. 1.

    die Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen, soweit sie Verwaltungsfunktionen wahrnehmen, sowie

  2. 2.

    sonstige öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, wenn sie dem Land Nordrhein-Westfalen gemäß Absatz 2 zuzurechnen sind.

(2) Dem Land Nordrhein-Westfalen zuzurechnen sind öffentliche Stellen, wenn sie

  1. 1.

    überwiegend vom Land, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen öffentlicher Stellen des Landes finanziert werden,

  2. 2.

    hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen unterstehen oder

  3. 3.

    ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen öffentlicher Stellen des Landes ernannt worden sind.

(3) Dem Land Nordrhein-Westfalen sind ferner Vereinigungen zuzurechnen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn sie

  1. 1.

    nicht über den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus tätig werden,

  2. 2.

    dem Land die absolute Mehrheit der Anteile gehört,

  3. 3.

    dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht oder

  4. 4.

    überwiegend vom Land finanziert werden.

Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2019 (GV NRW. S. 207).