§ 46 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Drittes Buch – Sachenrecht → Dienstbarkeiten
§ 46 BGBAG
(1) Für das Aufgebotsverfahren (§ 45) gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften:
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird.
(3) (weggefallen)
(4) Auf die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und auf die Aufgebotsfrist finden diejenigen Bestimmungen Anwendung, welche im Verfahren der Zwangsversteigerung für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gelten.
(5) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass die von dem Aufgebot betroffenen Grunddienstbarkeiten im Falle der Nichtanmeldung erlöschen.