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§ 6 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 BezVWG – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Unionsbürger des Bezirks, die am Wahltage

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.

(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Für Personen, die sich im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in den Justizvollzugsanstalten Hahnöfersand oder Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet des Bezirks im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2

  1. 1.

    für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz der Reederei Hamburg ist,

  2. 2.

    für Binnenschifferinnen und Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffsregister eingetragen ist.