Gesetze

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§ 34 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Nachwahlen

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 BezVWG – Durchführung der Nachwahl

(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.

(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Bezirkswahlleitung.

(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für den Bezirk neu ermittelt.