§ 33 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 5 – Nachwahlen
§ 33 BezVWG – Nachwahl infolge höherer Gewalt
Die Bezirkswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.