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§ 31 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 BezVWG – Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung

(1) Die gewählten Personen werden von der Bezirkswahlleitung über ihre Wahl verständigt. Eine gewählte Person erwirbt die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung mit der Eröffnung der ersten Sitzung der Bezirksversammlung nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber der Bezirkswahlleitung schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Nachfolge (§ 36) oder einer Wiederholungswahl (§ 37) wird die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung bei der Bezirkswahlleitung, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Mitgliedes erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung durch eine gewählte Person die Annahmeerklärung der nachfolgenden Person bereits vor der ersten Sitzung der Bezirksversammlung nach der Wahl vor, erwirbt die nachfolgende Person das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die nachfolgende Person oder die durch Wiederholungswahl gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Steht eine gewählte Person im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder im Angestelltenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ist sie Richterin oder Richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, hat sie ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, dass sie gewählt worden ist. Auf die Anzeige stellt der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich fest, ob bei Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung das Dienstverhältnis ruht; § 18 Absatz 1, § 19 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist auch dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung bekannt zu geben.

(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung im Sinne von § 32 Absatz 3, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht bis zur ersten Sitzung der Bezirksversammlung gegenüber der Bezirkswahlleitung nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Bezirkswahlleitung stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung ist auch dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung bekannt zu geben.

(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers nach Absatz 3 Satz 2 und die der Bezirkswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind

  1. 1.

    die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene Person,

  2. 2.

    das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie

  3. 3.

    eine Fraktion oder Gruppe der Bezirksversammlung oder

  4. 4.

    eine Minderheit der Bezirksversammlung, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Folge tritt nicht ein, bis die Entscheidung der Bezirkswahlleitung unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gefällt worden ist.

(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Bezirksversammlungsmitglied handeln, wenn sie die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung erworben haben.