Gesetze

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§ 27 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 BezVWG – Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung

(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.

(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.