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§ 18 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 BezVWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von einzelnen Parteien, Wählervereinigungen oder als Einzelbewerbung, nicht aber von Parteienverbindungen eingereicht werden.

(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbotes der Listenverbindung dienen.

(3) Wahlvorschläge, die der Umgehung der Verrechnung von Wahlkreissitzen einer Partei oder Wählervereinigung mit den ihr insgesamt zustehenden Sitzen dienen, sind unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei oder Wählervereinigung durch ihre Organe einen Wahlvorschlag beherrschend betreibt, ohne als dessen Trägerin aufzutreten.