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§ 12 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 2 – Niederschrift

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 12 BeurkG – Nachweise für die Vertretungsberechtigung

(1) 1Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.

(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.