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§ 16 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Bestattung

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BestG – Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

  1. 1.

    die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

  2. 2.

    die volljährigen Kinder,

  3. 3.

    die Eltern,

  4. 4.

    die volljährigen Geschwister,

  5. 5.

    die volljährigen Enkelkinder,

  6. 6.

    die Großeltern.

(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.

(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen.

(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.