§ 18 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Friedhofswesen → Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen
§ 18 BestattG – Sonstige Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.