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§ 20 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 20 BestattG – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener und sind Totengedenkstätten.

(2) Die Friedhöfe dienen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Gebäude auf Friedhöfen auch zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken, insbesondere zu sozialen, kulturellen, gewerblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden, sofern diese Nutzungen den Friedhofszweck nicht unangemessen beeinträchtigen.

(4) Absatz 3 gilt für die Nutzung von belegungsfreien und teilentwidmeten Flächen und für aufgehobene Grabstätten (§ 18 Absatz 2) sowie für die Straßen- und Wegenutzung entsprechend.