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§ 8 BestattG
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BestattG – Friedhofssatzung

(1) Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere

  1. 1.

    Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen,

  2. 2.

    die auf dem Friedhof zur Verfügung stehenden Grabarten und Bestattungsformen (wie Baumbestattung, anonyme Bestattung und Ähnliches),

  3. 3.

    die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten,

  4. 4.

    die infektionshygienischen, technischen und baulichen Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern,

  5. 5.

    die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung,

  6. 6.

    die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie

  7. 7.

    die Verfahrensweise im Umgang mit noch vorhandenen Leichen- oder Ascheresten bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bzw. nach Ablauf der Ruhefrist.

(2) Einrichtungen des Landes, die Eigenbetriebe der Gemeinden und die Religionsgemeinschaften haben im Falle der Trägerschaft eines Friedhofs eine Friedhofsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erlassen.

Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.

(3) Sowohl der Erlass als auch die Änderung einer Friedhofssatzung bzw. einer Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von einem Monat ab Eingang aller für die Erteilung der Genehmigung notwendigen Anträge, Unterlagen und Stellungnahmen der Friedhofsträger keine Einwände erhoben werden.

(4) Der Friedhofsträger kann durch Friedhofssatzung bzw. Friedhofsordnung bestimmen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(5) Der Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1.

    eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

  2. 2.

    die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

    1. a)

      die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

    2. b)

      dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

    3. c)

      die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1.

    zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

  2. 2.

    darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(6) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.