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§ 7 BestattG
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestattG – Entwidmung und Schließung von Friedhöfen

(1) Sowohl die Entwidmung als auch die Schließung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.

(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats ab Eingang des Genehmigungsantrags des Friedhofsträgers beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie keine Einwände erhoben werden.

(4) In Fällen des Absatzes 3 müssen Leichen und Aschen Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen. Einer gesonderten Genehmigung der Ortspolizeibehörde für die Umbettung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 bedarf es in diesem Falle nicht.