Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Erster Abschnitt – Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen
§ 5 BestattG – Private Bestattungsplätze
(1) Private Bestattungsplätze sind Grundstücke oder Anlagen, welche zur Aufnahme von Leichen oder Aschen bestimmt sein sollen, die aber weder von einer Gemeinde noch einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, als Friedhof gewidmet sind. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
ein berechtigtes Interesse an deren Errichtung und die Bestattung außerhalb eines Friedhofs nachgewiesen wird,
- 2.
eine würdige Gestaltung und Unterhaltung sowie die Zugänglichkeit des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
- 3.
sonstige öffentliche Interessen (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen, Wasserhaushalt, Raumordnung, Landesplanung, Denkmalpflege) oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(3) Darüber hinaus gelten auch für private Bestattungsplätze die Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung von Friedhöfen nach den §§ 2 bis 4 und § 6 entsprechend.