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§ 49 BestattG
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung

Titel: Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BestattG – Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Genehmigungsverfahren zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4) und privaten Bestattungsplätzen (§ 5),

  2. 2.

    das Verfahren zur Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach § 6a,

  3. 3.

    das Genehmigungsverfahren zum Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 11), bauliche oder technische Änderungen der Feuerbestattungsanlage sowie zu Art und Umfang der Nutzung der Räumlichkeiten und den verantwortlichen Personen des Betriebs der Anlage,

  4. 4.

    die Durchführung und Dokumentation der Leichenschau (§ 15),

  5. 5.

    die Kennzeichnung von Leichen (§ 15 Absatz 4),

  6. 6.

    Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins (§ 14 Absatz 3) und der Todesbescheinigung (§ 16) sowie die Weiterleitung an die zuständigen Behörden,

  7. 7.

    Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr durch den Umgang mit Leichen (§ 24 Absätze 2 und 3),

  8. 8.

    die Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 28 Absatz 3 Nummer 2),

  9. 9.

    Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des Leichenpasses (§ 34),

  10. 10.

    die Anforderungen an Leichenwagen (§ 37).